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Informationen aus dem Ordnungsamt

Übersicht über die neuen Bushaltestellen in Steinenbronn

Bushaltestelle in der Sindelfinger Straße

Bushaltestelle in der Lerchenstraße

Bushaltestelle in der Gottlieb-Daimler-Straße und in der Ferdinand-Steinbeiss-Straße

Neue Busroute der Linie 760 in Steinenbronn

Fahrpläne der Buslinien 760, X16 und X76

Hier finden Sie die Fahrpläne für die Buslinien 760, X16 und X76:

Diese sind gültig ab 01.01.2024.

Ebenso können sich Fahrgäste über die neuen Verbindungen in der Fahrplanauskunft auf www.vvs.de oder in der App „VVS Mobil“ informieren.

  • Linie 760: (128,5 KiB)
    Böblingen - Schönaich - Steinenbronn (- Waldenbuch Schloss)
    (Waldenbuch Schloss -) Steinenbronn - Schönaich - Böblingen
  • Linie X16: (114,9 KiB)
    (Sindelfingen -) Böblingen - Waldenbuch - Aichtal - Nürtingen
    Nürtingen - Aichtal - Waldenbuch - Böblingen (- Sindelfingen)
  • Linie X 76: (126 KiB)
    Böblingen - Schönaich - Waldenbuch
    Waldenbuch - Schönaich - Böblingen

Hinweise zur Räum-, Streu- und Reinigungspflicht

Immer spätestens dann, wenn der Winter vor der Tür steht, bekommen wir viele An­fragen zum Thema Winterdienst:

Wie häufig und zu welcher Tages- und Nachtzeit wird eigentlich Schnee geräumt?

Wo wird Salz gestreut?

Welche Pflichten habe ich als Anlieger?

Diese und weitere Fragen erläutern wir Ihnen hier:

Welche Räumpflichten haben die Bürgerinnen und Bürger bei Schnee und Glätte?

Die Räum- und Streupflichten der Anlieger beziehen sich nach der gültigen Räum- und Streupflichtsatzung auf die Räumung und Streuung der Gehwege und auf entspre­chende Flächen:

  • bei Schnee und Winterglätte müssen die Gehwege in einer ausrei­chenden Breite (mind. 1 Meter) geräumt sein
  • bei Glätte müssen abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand gestreut werden
  • werktags bis spätestens 7:00 Uhr
  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8:00 Uhr

Die Schnee­räum- und Streuarbeiten sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, dass keine Gefah­ren für Fußgänger entstehen. Aus Umweltschutzgründen ist die Salzstreuung auf den Gehwegen verboten.

Grundsätz­lich gilt, dass der zu räumende Schnee nach Möglichkeit auf dem eigenen Privat­grundstück abgelegt wird. Da es genügt, auf Gehwegen lediglich eine ausreichend große Gasse frei zu räumen, kann in den meisten Fällen der Schnee auf dem Gehwegrand gelagert werden. Bitte keinen Schnee aus Privatgrundstücken auf die Straßen schieben und dort abla­gern.

Welche Räumpflichten haben die Bürger und Bürgerinnen bei Laub, Schmutz und Unrat?

Die Reinigung durch den Straßenanlieger erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub:

  • Der Kehricht ist sofort zu beseitigen
    • er darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden
    • er darf nicht in die Straßenrinne, in andere Entwässerungsanlagen oder in offene Abzugsgräben geschüttet werden
       

Straßenanlieger im Sinne der Streupflichtsatzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. auch Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von dieser aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

Fragen rund um den Winterdienst

Wann kommt der Winterdienst?

  • bei Schneefall oder Gefahr für Straßenglätte
  • werktags spätestens um 4:30 Uhr mor­gens

Welche Straßen und Wege werden geräumt und gestreut?
Oberste Priorität haben die ver­kehrswichtigen Fußgängerüberwege. Im Bereich der Fahrbahnen räumen wir vorrangig das Hauptstraßennetz. Das sind die verkehrswichtigen Haupt­verkehrs- und Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, die durch öf­fentliche Verkehrsmittel befahren werden. Im Anschluss daran werden die Nebenstraßen be­streut, was jedoch eine freiwillige Leistung der Gemeinde ist. Setzt der Schneefall erst in den späten Morgenstunden ein, bitten wir um Verständ­nis, dass Verkehrsbehinderungen nicht zu vermeiden sind.

Wann streut der Winterdienst Salz?

  • im Hauptstraßennetz sowie auf Straßen mit Buslinien wird gestreut
  • in Ausnahmefällen wird auch im Nebenstraßennetz bei Straßenglätte gestreut

Zugepflügte Einfahrten:
Die Räumfahrzeuge können beim Schneepflügen keine Rücksicht auf bereits freige­räumte Einfahrten nehmen und schieben diese oftmals wieder zu. Dies führt regel­mäßig zu Beschwerdeanrufen, die jedoch zurückgewiesen werden müssen. Die Ein­fahrten müssen dann leider nochmals von den Anliegern frei geräumt werden.

Zur Durchführung eines reibungslosen Räum- und Streudienstes mit schweren Räumgeräten bitten wir um Beachtung nachfolgender Hinweise:

  • Parkende Fahrzeuge am Straßenrand behindern erheblich eine ordnungsgemäße Schneeräumung. Bitte nutzen Sie Ihre Garagen und privaten Stellplatz
  • Anpflanzungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, bitten wir unverzüg­lich zurückzuschneiden
     

Wir bitten abschließend alle Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke zu prüfen und gegeben falls ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nachzukommen. Die Gemeinde Steinenbronn ist bestrebt, ihren Bürgerinnen und Bürgern ein gepflegtes Ortsbild zu bieten. Daher bitten wir Sie, Ihren Pflichten nachzukommen und Ihre Gehwege in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
 
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Unterstützung.
 
Ihre Gemeindeverwaltung
 

Wilder Müll

Abfallsäcke, Kleidungsstücke, Sperrmüll, Elektrogeräte und andere unbrauchbaren Dinge – immer wieder kommt es im Landkreis Böblingen zu illegal entsorgten Abfällen am Straßenrand, an Feld- und Waldwegen, auf Wiesen und im Wald.
 
Wilder Müll lässt unser Ortsbild ungepflegt erscheinen und stört Bürgerinnen und Bürger, die ein idyllisches Umfeld genießen möchten oder Anwohner einer vom Müll verunstalteten Fläche sind. Wilder Müll schadet unserer Umgebung und stellt durch die Verschmutzung von Wiesen, Wäldern, Flüssen und Bächen eine Gefahr für Menschen und Tiere dar.
 
Die Gemeinde Steinenbronn weist daher eindringlich darauf hin: Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
 
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer hohen Geldstrafe belangt werden. In besonders schweren Fällen können sogar mehrere Jahre Haft drohen. 
 
Das Gleiche gilt im Übrigen auch für privaten Hausmüll, der rechtswidrig in öffentlichen Abfallbehältern oder Papierkörben entsorgt wird. Durch die im Hausmüll zwangsläufig enthalten Speisereste können Schädlinge und unter anderem auch Ratten angelockt werden.
 
Um zukünftig wirksam gegen wilden Müll vorgehen zu können, hoffen wir auf die tatkräftige Mithilfe aufmerksamer Bürgerinnen und Bürger. Wer wilden Müll entdeckt und den Verursacher auf frischer Tat ertappt, kann das dem Ordnungsamt unter der Telefon-Nummer 07157 1291-22 oder unter der Mailadresse ordnungsamt@steinenbronn.de melden. Oder Sie wenden sich mit Ihren Hinweisen direkt an den Polizeiposten Waldenbuch (Telefon-Nummer 07157 526990).
 
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Richtiges Verhalten für Hundehalter

Für ein friedliches Miteinander

Generell gilt Leinenpflicht innerhalb des Gemeindegebiets von Steinenbronn (§ 8 Polizeiverordnung).

Auf Feldwegen rund um Steinenbronn muss der Hundehalter auf Zuruf auf den Hund einwirken können, ansonsten gilt Leinenpflicht.
 
Gemäß § 44 Naturschutzgesetz Baden Würrtemberg dürfen landwirtschaftliche Flächen (Äcker und Wiesen) während der Vegetationszeit nicht betreten werden.
 
Das Betretungsverbot gilt auch für Hunde. Dies dient dem Schutz von brütenden Vögeln und anderen Tieren.
 
Auf stark frequentierten Feldwegen sollte der Hund dicht am Halter mitgeführt werden.
 
Die Gemeinde Steinenbronn stellt Beutel und Mülleimer für Hundekot bereit.
 
Die Beseitigung von Hundekot ist Pflicht, die gefüllten Beutel sind in die Mülleimer zu entsorgen.
 
Hundekot auf Wiesen und Äckern stellt eine große Gefahr für landwirtschaftliche Nutztiere dar, daher muss dieser auch von den Feldrändern entfernt werden.
 
Für Hunde gilt ein Betretungsverbot für öffentliche Spielplätze, Schulhöfe, Außenanlagen von Kitas, Bolzplätzen und Sport- und Freizeitanlagen (§ 8 Polizeiverordnung)
 
Bei Begegnungen mit Fahrradfahrern wird der Hund angeleint oder sitzt ab.
 
Kontakt mit anderen Hunden sollte vorher mit dem Halter abgeklärt werden.

In Feld, Wald und Wiese gibt es Regeln 

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Tiere und Natur 

Die Frühlingssonne lockt die Menschen in Wald und Feld. Allein im Landkreis Böblingen wohnen rd. 396.000 Menschen. Durch die Lage im Verdichtungsraum Stuttgart erhöht sich insbesondere an den Wochenenden die Anzahl an Erholungssuchenden weiter. Umso wichtiger ist die Rücksichtnahme auf die Tiere im Wald und auf dem Feld. Sie sollten nicht unnötig gestört werden. 
 
Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten und sich an der Natur erfreuen, das ist im Landeswaldgesetz so verankert. Das heißt aber nicht, dass man im Wald alles tun und lassen kann. Viele Waldbesucher sind sich gar nicht bewusst, dass ihr Verhalten für Wildtiere und deren Lebensraum Wald problematisch sein kann.
 
Auch außerhalb des Waldes ist das Betreten der freien Landschaft geregelt. Landwirtschaftliche Flächen dürfen mit der beginnenden sogenannten Aufwuchszeit nicht mehr betreten werden. Wichtig und vielleicht nicht so bekannt ist, dass damit auch Wiesen gemeint sind. 
 
Während der sogenannten Brut- und Aufzuchtzeit zwischen März und Juli reagieren die Tiere deshalb besonders empfindlich auf Störungen, wie sie auch aus Freizeitaktivitäten entstehen. Beispielsweise Spaziergänger, Wanderer oder Radfahrer sind für Wildtiere berechenbar, da sie auf konstanten Störlinien unterwegs sind. Dagegen haben Aktivitäten abseits von Wegen für die Tiere ein größeres Störpotenzial. Deshalb: Wer beim Spaziergang auf den Wegen bleibt, vermeidet es, Wildtiere und bodenbrütende Vögel aufzuschrecken, und erspart ihnen eine Menge Stress. Es geht dabei sowohl um Felder und Wiesen als auch um den Wald. 
 
Insbesondere Hunde sollten im Zweifel an die Leine genommen werden. Jeder Hund hat von Natur aus einen mehr oder weniger ausgeprägten Jagdinstinkt, gegen den er sich schwer wehren kann. In Baden-Württemberg gibt es keine allgemeine Leinenpflicht. Jeder Hundeführer ist dafür verantwortlich, dass er auf seinen Hund jederzeit bestimmend einwirken kann. Wenn das nicht geht, müssen Hunde – aus Rücksicht auf wildlebende Tiere und andere Erholungssuchende – an die Leine genommen werden! Das ist jetzt besonders wichtig, da ab Mai die Rehe ihren Nachwuchs bekommen. Freilaufende Hunde sind für die Tiere und ihre Jungen eine große Gefahr. Rehkitze, die von ihren Müttern in den Wiesen abgelegt werden, sind für Hunde leichte Beute.
 
Was Radfahren und Reiten im Wald angeht, so ist dies nur auf Wegen über 2 Meter Breite gestattet. Wer mit dem Rad abseits unterwegs sein möchte, darf dies nur auf Strecken, die explizit als Mountainbiketrails ausgewiesen sind. Das Gesetz schützt damit nicht nur Wildtiere, Pflanzen und den Waldboden, sondern auch Fußgänger, die ebenfalls gern auf schmalen Wegen unterwegs sind.

Heckenrückschnitt

Immer wieder müssen wir feststellen, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Grundstückseigentümer um Überprüfung ihrer Anpflanzungen gemäß dieses Informationsblattes (73 KiB).
Ihre Gemeindeverwaltung

Empfehlung zum Vorgehen bei nächtlichen Ruhestörungen

Kommt es zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu einer Störung der Nachtruhe im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, empfiehlt die Gemeindeverwaltung folgendes Vorgehen:
Wenn ein klärendes Gespräch, z. B. unter Nachbarn, keine Veränderung im Verhalten des Ruhestörers bewirkt, sollte die Polizei verständigt werden, um die Nachtruhe wieder herzustellen. Betroffene Bürgerinnen und Bürger aus Steinenbronn können sich an den Polizeiposten Waldenbuch (Tel. 07157-52699-0) oder das Polizeirevier Böblingen (Tel. 07031-132500) wenden.    
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Informationen zu Drohnenflügen

Am 7. April 2017 ist die neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (sog. Drohnen) in Kraft getreten. Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug, welches vom Boden durch einen Computer oder über eine Fernsteuerung betrieben und navigiert werden kann. Häufig sind Drohnen auch mit Kameras bestückt, um Luftaufnahmen zu fertigen. Neu ist die sog. Kennzeichnungspflicht, welche jedoch erst im Oktober in Kraft tritt, demnach müssen die Eigentümer eines Flugmodells oder einer Drohne mit einer Stratmasse von mehr als 0,25 kg an sichtbarer Stelle seinen Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen. Drohnen dürfen generell nur in Sichtweite geflogen werden und nur bis zu einer Flughöhe von 100 m. Für Drohnen über 2 kg Startgewicht müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. Ab 5 kg Startgewicht unterliegt der Aufstieg der Drohne der Erlaubnispflicht. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (445,3 KiB): http://www.bmvi.de/drohnen

Information zur Grünschnittentsorgung

Viele Gartenbesitzer kennen das Problem: Wohin mit dem Grünschnitt während der Gartensaison?
Problematisch ist dabei besonders, dass der Rasenschnitt mehrfach im Jahr und der Rückschnitt von Gehölzen zumeist in größeren Mengen anfällt. Die Gemeinde Steinenbronn möchte daher ihren Bürgerinnen und Bürgern die verschiedenen Entsorgungsalternativen vorstellen.

Hier (72,6 KiB) erhalten Sie Informationen über die verschiedenen Entsorgungsalternativen.

Verschmutzung durch Erntearbeiten auf den Feldwegen

Der Kreisbauernverband Böblingen e.V. informiert wie folgt (8,1 KiB).