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Bebauungspläne

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes „Gubser II, Nord“ in Steinenbronn

Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 09.04.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Gubser II, Nord“ und die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom Büro mquadrat vom 27.03.2024 maßgebend.

Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

In der Gemeinde Steinenbronn besteht eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, insbesondere sowohl für junge Familien als auch für Senioren.

Die zukünftige Wohnentwicklung der Gemeinde Steinenbronn findet schwerpunktmäßig im westlichen Bereich der Gemeinde statt. Hierfür wurde in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans
u.a. die Fläche Gubser II als neue Wohnbaufläche aufgenommen.Mit der Entwicklung eines ersten Abschnitts soll der kurzfristige Bedarf der Gemeinde gedeckt werden, weitere Abschnitte sind erst mittel- und langfristig bedarfsgerecht vorgesehen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gubser II, Nord“ sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet von hoher Qualität geschaffen werden, das in einer zeitgemäßen Ausformung heutigen Wohn- und Lebensanforderungen entspricht und gleichzeitig in die umgebende Bau- und Freiraumstruktur eingebunden ist. Mit den im Weiteren zu erarbeitenden Unterlagen wird eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Steinenbronn, den 11.04.2024

Ronny Habakuk
Bürgermeister

Ärztehaus Tübinger Straße

Vorhabenbezogener Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

- Inkrafttreten -
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 23.01.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen „Ärztehaus Tübinger Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzungen beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften „Ärztehaus Tübinger Straße“ bestehen aus dem zeichnerischen Teil, den 14 Vorhaben- und Erschließungsplänen, dem Textteil und der Begründung jeweils vom 23.01.2024 sowie der Analyse zur Einschätzung der durch die Planung ausgelösten Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinsichtlich Sonneneinstrahlung, Tageslicht, Luftzufuhr und Luftströmung vom 21.12.2023.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften „Ärztehaus Tübinger Straße“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan und ist auf die Flurstücke 18, 3922/1 und 3922/2 begrenzt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauschriften „Ärztehaus Tübinger Straße“ treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung im Rathaus der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn, während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses einsehen. Die dem Bebauungsplan als Anlage beigefügte Analyse zur Einschätzung der durch die Planung ausgelösten Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinsichtlich Sonneneinstrahlung, Tageslicht, Luftzufuhr und Luftströmung vom 21.12.2023 wird ebenfalls zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit Begründung sowie die Anlage werden nach § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Steinenbronn eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem. § 44 Abs. 1 BauGB zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.  Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
     

Steinenbronn, den 12.02.2024

gez. Bürgermeister Ronny Habakuk

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II - Neuaufstellung“

Aufstellungsbeschluss

 Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 19.12.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II - Neuaufstellung“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zusammen mit einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren einzuleiten. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich skizzenhaft aus dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Für den betreffenden Bereich liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ vor, der am 13.07.2006 in Kraft getreten ist. Durch die angedachte Neuaufstellung des Bebauungsplanes sollen im Wesentlichen drei Ziele verfolgt werden:

1.) Städtebauliche Entwicklung im Bereich von Gewerbegrundstücken
Grundstückseigentümer im Planbereich haben signalisiert, dass sie eine Konversion ihrer bisher als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke anstreben. Durch eine mögliche Betriebsverlagerung sollen die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Firma gesichert werden und der bestehende Standort entsprechend Stück für Stück einer neuen wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Grundsätzlich fördert die Gemeinde Innenentwicklungsprojekte und die Schaffung von innerörtlichem Wohnraum. Zur Entwicklung des maßgeblichen Bereichs soll im Weiteren ein städtebauliches Konzept erarbeitet werden, welches die möglichen baulichen Potentiale aufzeigt. Dieses soll dann als Grundlage für den neuen Bebauungsplan herangezogen werden.
 
2.) Planungsrechtliche Sicherung von Bereichen ohne Bebauungsplan
An der Ecke Sindelfinger Straße / Kegelsklingstraße befinden sich bauliche Anlagen, die nach § 34 BauGB genehmigt wurden und entsprechend bauplanungsrechtlich nicht mit einem Bebauungsplan geplant sind. Dieser Umstand soll bereinigt werden und die bestehende / geplante Nutzung durch den neuen Bebauungsplan gesichert werden.

Des Weiteren befinden sich westlich der Kegelsklingstraße Außenbereichsflächen, die durch die bestehende Erschließung mit relativ wenig Aufwand einer Bebauung zugeführt werden könnten. Dieser Umstand soll ebenfalls im Rahmen eines städtebaulichen Konzeptes geprüft werden.

Obwohl dieser Bereich derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich liegt und im Flächennutzungsplan nicht dargestellt ist, sollte geprüft werden, ob an dieser Stelle das Potential einer Ortsrandarrondierung genutzt werden kann. 

3.) Bereinigung von obsoleten Festsetzungen
Das vorliegende Plangebiet hat sich mittlerweile anders städtebaulich entwickelt, als dies im rechtsverbindlichen Bebauungsplan vorgesehen war. Der überwiegende Bereich ist als Mischgebiet festgesetzt. Mischgebiete dienen per Definition des § 6 der Baunutzungsverordnung der gleichgewichtigen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe. Große Bereiche des Plangebietes werden ausschließlich wohnbaulich genutzt. Infolgedessen ist zu befürchten, dass bei weiteren städtebaulichen Entwicklungen, mangels gewerblicher Nutzung, keine weitere Wohnbebauung genehmigt werden kann. Im zentralen Bereich des Plangebietes besteht ein Einzelhandelsbetrieb, der die Schwelle der Großflächigkeit überschreitet (über 800 m² Verkaufsfläche). Solche Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) oder Sondergebieten (§ 11 BauNVO) zulässig. Auf der aktuellen Grundlage des Bebauungsplanes „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ ist dieser Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig, da in Mischgebieten ausschließlich Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, die die Schwelle von 800 m² Verkaufsfläche unterschreiten. Durch die Neufestsetzung wird dieser Umstand geheilt und der Standort gesichert.

Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird als qualifiziertes Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlicher Untersuchung durchgeführt.

Die frühzeitige Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt zu gegebener Zeit folgt und wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet.

Steinenbronn, 20.12.2023

gez. Bürgermeister Ronny Habakuk
 

Baustellen & Verkehr

Kanalsanierungsarbeiten in der Schönaicher Straße - Bushaltestelle "Steinenbronn Kirche"

Aufgrund von Kanalsanierungsarbeiten wird im Zeitraum

von Donnerstag, 25. Juli 2024 bis Mittwoch, 31. Juli 2024

eine Baustelle in der Schönaicher Straße (Kreisstraße K1051) am Ortsausgang in Fahrtrichtung Waldenbuch eingerichtet.
 
Aufgrund der Bauarbeiten muss die Bushaltestelle „Steinenbronn Kirche“ provisorisch in den Bereich vor das Seniorenzentrum Steinenbronn an der Schönaicher Straße verlegt werden.




Bitte beachten Sie zudem, dass sowohl der Fußgängerweg als auch die Treppe gesperrt sind, die jeweils die Kirchäckerstraße mit der Schönaicher Straße verbinden. Eine Umleitung des Fußgängerverkehrs über die Kirchäckerstraße und die Tübinger Straße wird eingerichtet und ausgeschildert.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung und um Verständnis.
 
Ihre Gemeindeverwaltung
 

Wichtige Informationen

Sommerzeit ist Reisezeit!

Bitte denken Sie rechtzeitig an die eventuelle Beantragung Ihrer neuen Reisedokumente!
Aktuelle Bearbeitungszeiten:
-Reisepass: 7 bis 8 Wochen
-Personalausweis: 4 bis 5 Wochen

Kinderreisepass

Seit dem 01. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wer kennt es nicht: „Die Sommerzeit naht. Somit ist auch die Ferien- und Urlaubszeit nicht mehr weit, und die Urlaubsplanung nimmt so langsam Fahrt auf“. 

Eines der wichtigsten Reiseutensilien ist das gültige Reisedokument! 

Diesbezüglich möchte das Bürgeramt nochmals die Gelegenheit nutzen, sie darüber zu informieren, dass seit dem 01.01.2024 keine Kinderreisepässe mehr produziert werden.



Dokumente, die noch im Jahr 2023 ausgestellt wurden, behalten bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit.  Sollte der Kinderreispass bereits abgelaufen sein, dann beachten Sie bitte, dass Sie sich in Zukunft zwischen einem Personalausweis und einem Reisepass entscheiden müssen. Als Hilfestellung zur Dokumentenwahl, empfiehlt das Bürgeramt in Steinenbronn, sich über die Homepage des Auswärtigen Amts über die Zoll- und Einreisebestimmungen des jeweiligen Reisziels zu informieren. Dies erleichtert oftmals die Entscheidungsfindung in Bezug auf das richtige Reisedokument. Bitte beachten Sie, dass die neuen Dokumente für Kinder nicht mehr vor Ort ausgestellt werden können und somit auch eine längere Bearbeitungszeit einhergeht.  

Beantragen Sie bitte daher das neue Dokument rechtzeitig vor ihrer Reise ins Ausland. Erfahrungswerte der letzten Jahre haben gezeigt, je näher die Ferienzeit rückt, desto länger sind die Bearbeitungszeiträume bei der Bundesdruckerei.

Für weitere Auskünfte rund um das neue Reisedokument stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Bürgeramts gerne persönlich oder telefonisch zu den Öffnungszeiten des Rathauses zur Verfügung. 

Ihr Bürgeramt

Bürgermeistersprechstunde

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, 
 
am Dienstag, den 16. Juli 2024 von 14:00 bis 17:00 Uhr
 
findet die nächste Bürgermeistersprechstunde nach vorheriger Terminabsprache statt.
 
Bitte melden Sie sich hierzu vorab per E-Mail unter dem Stichwort
„Sprechstunde Bürgermeister“ und unter Angabe des erforderlichen Zeitbedarfs bei
judith.epp@steinenbronn.de oder per Telefon unter 07157 1291-11 (Sekretariat Frau Epp) an.
 

Wir vereinbaren dann gerne einen Termin zur persönlichen Sprechstunde im Rathaus.
 
Ich freue mich sehr, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.
 
Ihr
 
Ronny Habakuk
Bürgermeister

Sommerferienprogramm 2024

Liebe Kinder und Jugendliche, liebe Eltern,

ab Montag, 17.06.2024 ist das Steinenbronner Sommerferienprogramm 2024 online abrufbar.

Unter https://steinenbronn.feripro.de sind im Anmeldezeitraum vom 17.06.2024 bis 21.07.2024 die einzelnen Angebote im Sommerferienprogramm (Veranstaltungszeitraum 12.08. bis 30.08.24) sowie die Kompaktwoche (02.09. bis 06.09.24) online buchbar.

Bei Fragen zum Sommerferienprogramm steht das Jugendreferat jederzeit gerne unter Tel. 0177/2540135 oder per E-Mail an alexander.emhardt@steinenbronn.de zur Verfügung.

Wir freuen uns auf zahlreiche Anmeldungen und wünschen viel Spaß mit dem Steinenbronner Sommerferienprogramm 2024 unter:
https://steinenbronn.feripro.de

Gemeinsam unterwegs

Neue Mitfahrplattform für den Landkreis Böblingen

Zukünftig wird das Mitfahren in allen Kreiskommunen durch eine neue Mitfahrplattform leichter – auf dieser lassen sich Fahrten einstellen und Mitfahrgelegenheiten suchen.

Daumen raus und als Tramper mitfahren – was früher gang und gäbe war, passiert immer seltener. Dabei schont das Fahren per Anhalter die Umwelt und den eigenen Geldbeutel. Deshalb gibt es ab sofort für den Landkreis Böblingen eine neue, digitale Mitfahrplattform: Mitfahren-bb.de.

Diese innovative Plattform steht allen Personen kostenlos zur Verfügung und verspricht eine nachhaltige und kostengünstige Lösung für Pendler, Ausflügler und alle, die sich in der Region bewegen möchten.

Für Landrat Roland Bernhard ist die Plattform ein Baustein für die Verkehrswende im Landkreis: „Je mehr Menschen gemeinsam in einem Auto sitzen, desto weniger Stau ist auf den Straßen. Wir haben in unserem Mobilitätskonzept viele Ideen, um die Verkehrswende zu schaffen. Mitfahren-bb.de ist dabei ein neues Angebot, das hoffentlich viele Pendler häufig nutzen werden.“

Täglich pendeln in den Landkreis ca. 90.000 Personen mit dem PKW ein und 76.000 aus. Dabei liegt die durchschnittliche Auslastung eines KFZ in Deutschland bei nur 1,3 Personen pro Auto. Mitfahren bietet eine gute Gelegenheit für den Einzelnen, Zeit und Geld zu sparen. Durch die eingesparten Fahrten können die Straßen wieder freier und der CO₂-Ausstoß pro Kopf verringert werden.

Die neue Mitfahrplattform ermöglicht es den Nutzern, kostenlos Fahrangebote oder -gesuche einzustellen, Mitfahrer zu finden und sich die Fahrtkosten zu teilen. Ganz gleich, ob es sich um regelmäßige Arbeitswege, Freizeitaktivitäten oder einmalige Fahrten handelt – sie führt Menschen zusammen, die ein gemeinsames Ziel haben.

Die Mitfahrplattform Mitfahren-bb.de ist einfach zu bedienen und bietet eine Vielzahl von Optionen, um passende Mitfahrer zu finden. Darüber hinaus bildet das Portal Alternativen im ÖPNV und Kombinationen aus Fahrtangeboten und Nahverkehr ab. Mitfahren-bb.de ist ein weiterer Schritt des Landkreises Böblingen in Richtung einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Mobilität.

Interessierte können sich auf der Plattform weiter informieren und kostenlos registrieren, um von den zahlreichen Vorteilen zu profitieren.

Kartierungen von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen

In unserer Gemeinde werden im Zeitraum von April bis Ende November 2024 Kartierungen von Arten der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sowie weiteren Tieren und/oder Pflanzen durchgeführt. Dabei wird unsere Gemeindefläche nicht flächendeckend untersucht. Vielmehr erfolgen die Untersuchungen auf wenigen Stichprobenflächen, überwiegend im Außenbereich unserer Gemeinde. Ziel ist es, langfristig die Qualität von Lebensräumen bzw. das Vorkommen und Bestandstrends von Tier- und Pflanzenarten zu erfassen. 
 
Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Bewirtschaftenden findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht statt.

Es werden keine dauerhaften Markierungen auf der Fläche vorgenommen und keine neuen Schutzgebiete abgegrenzt.
 
Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauftragte der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten 
(§ 52 Naturschutzgesetz). Die Kartierenden betreten nur offene Landschaft und Wald im Außenbereich. Fest umzäunte Privatgärten und Anlagen werden ohne Zustimmung nicht betreten. Die von der LUBW beauftragten Personen haben eine Kartierbescheinigung erhalten, die sie im Gelände mit sich führen und auf Nachfrage vorzeigen können.

Kinderreisepass

Seit dem 01. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wer kennt es nicht: „Die Sommerzeit naht. Somit ist auch die Ferien- und Urlaubszeit nicht mehr weit, und die Urlaubsplanung nimmt so langsam Fahrt auf“. 

Eines der wichtigsten Reiseutensilien ist das gültige Reisedokument! 

Diesbezüglich möchte das Bürgeramt nochmals die Gelegenheit nutzen, sie darüber zu informieren, dass seit dem 01.01.2024 keine Kinderreisepässe mehr produziert werden. Dokumente, die noch im Jahr 2023 ausgestellt wurden, behalten bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit.  Sollte der Kinderreispass bereits abgelaufen sein, dann beachten Sie bitte, dass Sie sich in Zukunft zwischen einem Personalausweis und einem Reisepass entscheiden müssen. Als Hilfestellung zur Dokumentenwahl, empfiehlt das Bürgeramt in Steinenbronn, sich über die Homepage des Auswärtigen Amts über die Zoll- und Einreisebestimmungen des jeweiligen Reisziels zu informieren. Dies erleichtert oftmals die Entscheidungsfindung in Bezug auf das richtige Reisedokument. Bitte beachten Sie, dass die neuen Dokumente für Kinder nicht mehr vor Ort ausgestellt werden können und somit auch eine längere Bearbeitungszeit einhergeht.  

Beantragen Sie bitte daher das neue Dokument rechtzeitig vor ihrer Reise ins Ausland. Erfahrungswerte der letzten Jahre haben gezeigt, je näher die Ferienzeit rückt, desto länger sind die Bearbeitungszeiträume bei der Bundesdruckerei.

Für weitere Auskünfte rund um das neue Reisedokument stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Bürgeramts gerne persönlich oder telefonisch zu den Öffnungszeiten des Rathauses zur Verfügung. 

Ihr Bürgeramt

Städtebauliche Erneuerung "Ortsmitte III" Steinenbronn

Vorbereitende Untersuchungen nach BauGB

Zum Öffnen der Broschüre bitte auf das Bild klicken.

Die Gemeinde Steinenbronn engagiert sich seit vielen Jahren erfolgreich für den Erhalt ihrer funktionierenden Ortskerne durch Aufwertung der zentralen Bereiche.

Die Gemeinde Steinenbronn hat die städtebauliche Erneuerung in den vergangenen Jahren im Rahmen mehrerer Sanierungsgebiete der Städtebauförderung aktiv vorangetrieben. Dabei wurden die städtebaulichen Ziele im Gemeindeentwicklungskonzept von 2021 unter Beteiligung der Bürgerschaft fixiert. Hieraus leitet sich unter anderem die vorrangig anzugehende Entwicklung der Ortsmitte von Steinenbronn ab.

Auf Basis der Bestandsanalyse werden im nachstehenden Bericht die Rahmenbedingungen für die zukünftige Sanierung dokumentiert und ein Zielkonzept nebst Finanzierungsübersicht dargestellt:

Zum Weiterlesen: Hier finden Sie den Inhalt der Broschüre "Städtebauliche Erneuerung in Steinenbronn - Gebiet "Ortsmitte III" (24,425 MiB)