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Bebauungspläne

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "S9 / Wiesenstraße"

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Beschluss zur frühzeitigen Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Beschlussgrundlage:
In seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2024 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts zu § 13 b BauGB den erneuten Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren durchgeführt.

Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über den in der folgenden Abbildung dargestellten Bereich:

Es gilt der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 15.01.2024 mit zugehöriger Begründung sowie Satzung überörtliche Bauvorschriften vom 15.01.2024.

Ziel und Zweck der Planung
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 07.07.2020 hatte sich der Gemeinderat für eine Teilnahme am Grundstücksfonds für Kommunen betreffend des Gebietes S9/Wiesenstraße und den Flst. 745/1 und 745/2 ausgesprochen und die Verwaltung damit beauftragt, die erforderlichen Schritte einzuleiten. In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 28.07.2020 beschloss der Gemeinderat, dass dem Grundstücksbevorratungsvertrag zwischen der Gemeinde Steinenbronn und dem Land Baden-Württemberg zugestimmt wird und ermächtigte gleichzeitig die Verwaltung, den Vertrag zu unterzeichnen.

Die Gemeinde Steinenbronn ist die erste Kommune in Baden-Württemberg, die vom Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, in den „Grundstücksfonds BW" aufgenommen wurde. Ziel ist, im Gebiet „S9/Wiesenstraße“ auf einer Fläche von 6.640 m² gemeinwohlorientierten Wohnungsbau (Schaffung von preisgünstigem, insbesondere sozial gebundenem Wohnraum) zu realisieren. In einem Zeitraum innerhalb von 3 Jahren - verlängerbar um weitere 2 Jahre - soll Wohnraum für junge Familien und aber auch für Menschen im 3. Lebensabschnitt, ein Modell "JUNG UND ALT" unter einem Dach mit aktuell nachgefragten Wohnraummodellen entstehen.

Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
In der öffentlichen Sitzung am 20.02.2024 hat der Gemeinderat den Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „S9/Wiesenstraße“ vom 15.01.2024 gebilligt und entschieden, eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplanvorentwurf vom 15.01.2024 sowie der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 15.01.2024 jeweils mit Begründung vom 15.01.2024 wie der Inhalt dieser Bekanntmachung liegen in der Zeit von

Montag, 11.03.2024 bis einschließlich Freitag, 19.04.2024

im Foyer des Rathauses der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus.

Die üblichen Öffnungszeiten sind:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag von 15:00 bis 18:00 Uhr.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich im Internet auf der Seite der Gemeinde Steinenbronn unter der Adresse www.steinenbronn.de und hier unter der Rubrik „Verwaltung & Info – Bürgerservice – Bauleitplanung der Gemeinde – Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren“ eingestellt.

Die Öffentlichkeit hat während der frühzeitigen Unterrichtung die Gelegenheit Auskunft über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. In dieser Zeit können Stellungnahmen unter anderem schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch beim beauftragten Planungsbüro „die STEG Stadtentwicklung GmbH“ unter der E-Mail-Adresse: kauss-brockmann@t-online.de, Tel.: 0711-52087162 oder direkt bei der Gemeinde abgegeben werden.

Hinweis:
Diese Öffentlichkeitsbeteiligung stellt noch nicht die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB dar. Diese wird zu gegebener Zeit gesondert bekannt gegeben.

Die Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Die Entscheidung darüber wird durch den Gemeinderat im Billigungsverfahren getroffen.

In der danach stattfindenden öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB – Ort und Zeitpunkt bitten wir den Bekanntmachungen im Amtsblatt und der Homepage der Gemeinde Steinenbronn zu entnehmen – kann das Ergebnis dieser Abwägung eingesehen werden. Eine darüber hinaus gehende gesonderte Benachrichtigung über die Entscheidung ist gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches nicht vorgesehen.

Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Steinenbronn, den 26.02.2024
gez.
Ronny Habakuk



Ärztehaus Tübinger Straße

Vorhabenbezogener Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

- Inkrafttreten -
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 23.01.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen „Ärztehaus Tübinger Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzungen beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften „Ärztehaus Tübinger Straße“ bestehen aus dem zeichnerischen Teil, den 14 Vorhaben- und Erschließungsplänen, dem Textteil und der Begründung jeweils vom 23.01.2024 sowie der Analyse zur Einschätzung der durch die Planung ausgelösten Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinsichtlich Sonneneinstrahlung, Tageslicht, Luftzufuhr und Luftströmung vom 21.12.2023.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften „Ärztehaus Tübinger Straße“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan und ist auf die Flurstücke 18, 3922/1 und 3922/2 begrenzt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauschriften „Ärztehaus Tübinger Straße“ treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung im Rathaus der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn, während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses einsehen. Die dem Bebauungsplan als Anlage beigefügte Analyse zur Einschätzung der durch die Planung ausgelösten Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinsichtlich Sonneneinstrahlung, Tageslicht, Luftzufuhr und Luftströmung vom 21.12.2023 wird ebenfalls zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit Begründung sowie die Anlage werden nach § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Steinenbronn eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem. § 44 Abs. 1 BauGB zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.  Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
     

Steinenbronn, den 12.02.2024

gez. Bürgermeister Ronny Habakuk

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II - Neuaufstellung“

Aufstellungsbeschluss

 Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 19.12.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II - Neuaufstellung“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zusammen mit einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren einzuleiten. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich skizzenhaft aus dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

Für den betreffenden Bereich liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ vor, der am 13.07.2006 in Kraft getreten ist. Durch die angedachte Neuaufstellung des Bebauungsplanes sollen im Wesentlichen drei Ziele verfolgt werden:

1.) Städtebauliche Entwicklung im Bereich von Gewerbegrundstücken
Grundstückseigentümer im Planbereich haben signalisiert, dass sie eine Konversion ihrer bisher als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücke anstreben. Durch eine mögliche Betriebsverlagerung sollen die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Firma gesichert werden und der bestehende Standort entsprechend Stück für Stück einer neuen wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Grundsätzlich fördert die Gemeinde Innenentwicklungsprojekte und die Schaffung von innerörtlichem Wohnraum. Zur Entwicklung des maßgeblichen Bereichs soll im Weiteren ein städtebauliches Konzept erarbeitet werden, welches die möglichen baulichen Potentiale aufzeigt. Dieses soll dann als Grundlage für den neuen Bebauungsplan herangezogen werden.
 
2.) Planungsrechtliche Sicherung von Bereichen ohne Bebauungsplan
An der Ecke Sindelfinger Straße / Kegelsklingstraße befinden sich bauliche Anlagen, die nach § 34 BauGB genehmigt wurden und entsprechend bauplanungsrechtlich nicht mit einem Bebauungsplan geplant sind. Dieser Umstand soll bereinigt werden und die bestehende / geplante Nutzung durch den neuen Bebauungsplan gesichert werden.

Des Weiteren befinden sich westlich der Kegelsklingstraße Außenbereichsflächen, die durch die bestehende Erschließung mit relativ wenig Aufwand einer Bebauung zugeführt werden könnten. Dieser Umstand soll ebenfalls im Rahmen eines städtebaulichen Konzeptes geprüft werden.

Obwohl dieser Bereich derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich liegt und im Flächennutzungsplan nicht dargestellt ist, sollte geprüft werden, ob an dieser Stelle das Potential einer Ortsrandarrondierung genutzt werden kann. 

3.) Bereinigung von obsoleten Festsetzungen
Das vorliegende Plangebiet hat sich mittlerweile anders städtebaulich entwickelt, als dies im rechtsverbindlichen Bebauungsplan vorgesehen war. Der überwiegende Bereich ist als Mischgebiet festgesetzt. Mischgebiete dienen per Definition des § 6 der Baunutzungsverordnung der gleichgewichtigen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe. Große Bereiche des Plangebietes werden ausschließlich wohnbaulich genutzt. Infolgedessen ist zu befürchten, dass bei weiteren städtebaulichen Entwicklungen, mangels gewerblicher Nutzung, keine weitere Wohnbebauung genehmigt werden kann. Im zentralen Bereich des Plangebietes besteht ein Einzelhandelsbetrieb, der die Schwelle der Großflächigkeit überschreitet (über 800 m² Verkaufsfläche). Solche Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) oder Sondergebieten (§ 11 BauNVO) zulässig. Auf der aktuellen Grundlage des Bebauungsplanes „Sindelfinger Straße / Hohewartstraße I und II“ ist dieser Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig, da in Mischgebieten ausschließlich Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, die die Schwelle von 800 m² Verkaufsfläche unterschreiten. Durch die Neufestsetzung wird dieser Umstand geheilt und der Standort gesichert.

Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird als qualifiziertes Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlicher Untersuchung durchgeführt.

Die frühzeitige Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt zu gegebener Zeit folgt und wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet.

Steinenbronn, 20.12.2023

gez. Bürgermeister Ronny Habakuk
 

Baustellen & Verkehr

Sperrung des Fuß- und Radwegs entlang der Kreisstraße K1051

Aufgrund von Asphaltierungsarbeiten muss der Fuß- und Radweg, der zwischen Steinenbronn und Waldenbuch entlang der Kreisstraße K1051 verläuft, im Zeitraum von Montag, 18. März 2024 bis Donnerstag, 28. März 2024 voll gesperrt werden.

Die gesperrte Wegstrecke befindet sich von Steinenbronn kommend vor dem Kreuzungsbereich „Waldenbuch Hasenhof.. Eine Umleitungsstrecke für Fußgänger und Fahrradfahrer wird eingerichtet und ausgeschildert.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung und um Verständnis.

Ihre Gemeindeverwaltung
 
 

Vollsperrung des Bildweges

Aufgrund von Bauarbeiten zur Herstellung von Kanal- und Wasseranschlüssen muss der Bildweg von der Einmündung der Umgehungsstraße bis auf Höhe der Firma Treiber im Zeitraum von Mittwoch, 13. März 2024 bis Freitag, 19. April 2024 voll gesperrt werden.

Für Fußgänger und Fahrradfahrer wird eine Umleitungsstrecke eingerichtet und ausgeschildert.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung und um Verständnis.
 
Ihre Gemeindeverwaltung


 
 

Kanalsanierungsarbeiten in der Rohrer Straße, Hohenheimer Straße, Neuffenstraße sowie in der Seilerstraße und Klingenbachstraße

Aufgrund von Kanalsanierungsarbeiten werden in der Rohrer Straße, Hohenheimer Straße, Neuffenstraße sowie in der Seilerstraße und in der Klingenbachstraße im Zeitraum

von Mittwoch, 13. März 2024 bis Freitag, 19. April 2024

abschnittsweise verschiedene Halteverbotszonen eingerichtet.

Die betroffenen Anwohner erhalten rechtzeitig vom zuständigen Bauleiter eine schriftliche Information hinsichtlich des Zugangs zu den Grundstücken und zur Abholung der Mülltonnen durch den Abfallwirtschaftsbetrieb

Wir bitten alle betroffenen Verkehrsteilnehmer um Beachtung und um Verständnis.
 
Ihre Gemeindeverwaltung
 
 
 

Wichtige Informationen

Trinkwasseranalyse

Nach der Trinkwasserverordnung sind Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, einmal jährlich alle bei der Aufbereitung verwendeten Zusatzstoffe bekannt zu geben.
 
Der Zweckverband Ammertal-Schönbuchgruppe beliefert seine Mitglieder im gesamten Versorgungsgebiet mit Trinkwasser im Härtebereich mittel, jedoch in unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung, die vom Anteil an Bodenseewasser beeinflusst wird. Alle verteilten Wässer sind von ausgezeichneter Qualität und halten nicht nur die vorgeschriebenen Grenzwerte der Trinkwasserverordnung ein, sondern unterschreiten diese in weiten Teilen. 


Die Verbraucher können deshalb sicher sein, ein streng überwachtes Lebensmittel jederzeit unbedenklich zu erhalten.
Bitte verwenden Sie nicht mehr Waschmittel oder Enthärter für Ihre Geräte als unbedingt notwendig. Sie leisten dadurch einen Beitrag zum Umweltschutz und schonen ihren Geldbeutel. Zur Sicherung der Wasserqualität auf dem Transportweg wird dem Trinkwasser das nach der Trinkwasserverordnung zugelassene Desinfektionsmittel Chlor/Chlordioxid zugegeben. Der zulässige Grenzwert von 0,2 mg je Liter wird damit weit unterschritten und ist beim Verbraucher nur noch in geringsten Konzentrationen oder gar nicht mehr nachweisbar.
 
Der Zweckverband lässt regelmäßig Laboruntersuchungen nach der Trinkwasserverordnung durch das SWW-Labor in Bühl und Eurofins Institut Jäger GmbH in Tübingen vornehmen. Das Bodenseewasser wird ebenso regelmäßig vom BWV-Labor untersucht.
 
Die Trinkwasseranalyse finden Sie hier hinterlegt. (92,1 KiB)

Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.asg-wasser.de.

Kinderreisepass

Seit dem 01. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt

Durch eine Änderung des Passgesetztes wurde der Kinderreisepass zum 01. Januar 2024 abgeschafft und kann nicht mehr beantragt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum (siehe auch unter www.bmi.bund.de)
 
Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit kann daher ab 2024 nur noch ein Personalausweis oder Reisepass mit einer Gültigkeit von maximal sechs Jahren beantragt werden.
 
Diese Dokumente werden –anders als der Kinderreisepass – nicht vom Bürgeramt, sondern nun auch von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Bearbeitungsdauer beträgt deshalb zwischen drei bis vier Wochen für einen Personalausweis oder Reisepass.
 
Eltern wird daher geraten, die Reisedokumente ihrer Kinder rechtzeitig vor Reiseantritt zu prüfen und bei Bedarf neu zu beantragen.
 
Welches Dokument für das Reiseland beantragt werden muss, erfahren Sie tagesaktuell über das Auswärtige Amt unter  www.auswaertiges‐amt.de
 
Eltern sollten außerdem beachten, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinkindern, innerhalb von sechs Jahren stark verändern kann. Ist das Kind auf dem Foto nicht mehr oder nicht einwandfrei zu erkennen, ist das Ausweisdokument auch vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes ungültig. In diesem Fall ist ein neuer Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.
 
Bei Fragen hilft Ihnen gerne Ihr Bürgeramt Steinenbronn weiter unter: 07157-1291-0