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Amtsübergreifende Informationen

"Ärztehaus Tübinger Straße"

Vorhabenbezogener Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne nach § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

– Aufstellungsbeschluss –
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 19.09.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne „Ärztehaus Tübinger Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zusammen mit einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
Das Verfahren erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Hiermit wird öffentlich bekannt gemacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen „Ärztehaus Tübinger Straße“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Weiter wird nach § 13 Abs. 3 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen und § 4c BauGB nicht angewendet wird.
Die Öffentlichkeit kann sich entsprechend § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Bauamt der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn während den Öffnungszeiten des Rathauses unterrichten.
Die üblichen Öffnungszeiten sind:Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 UhrMittwoch geschlossenDienstag von 15:00 bis 18:00 Uhr
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB zu gegebener Zeit folgt und durch öffentliche Bekanntmachung verkündet wird. Räumlicher GeltungsbereichDer Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne sowie der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan und ist auf die Flurstücke 18, 3922/1 und 3922/2 begrenzt:

Ziele und Zwecke der PlanungAuf den Flurstücken Nr. 18, 3922/1 und 3922/2 in der Tübinger Straße Ecke Dornröschenweg ist die Errichtung eines Ärztehauses mit Arztpraxen und ergänzender Wohnnutzung geplant. Für den Bereich gilt derzeit der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gubser I“ der am 29.03.2007 in Kraft getreten ist. Aufgrund der damaligen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie zum Maß der baulichen Nutzung lässt sich das geplante Vorhaben nicht realisieren. Um die ärztliche Versorgung der Gemeinde Steinenbronn zu sichern, sollen mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Da die Hochbauplanung bereits weit vorangeschritten ist, ist angedacht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch aufzustellen. Steinenbronn, 21.09.2023gez. Bürgermeister Ronny Habakuk

Landesentwicklungsplan: Bürgerinnen und Bürger aus Steinenbronn können mitgestalten

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen beteiligt landesweit 400 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger an der Erarbeitung des neuen Landesentwicklungsplans. Auch Steinenbronner Bürgerinnen und Bürger werden eingeladen.

Baden-Württembergs Landesregierung hat beschlossen, den rund 20 Jahre alten Landesentwicklungsplan (LEP) neu zu schreiben.

Der LEP dient als Gesamtkonzept für die räumliche Entwicklung und ist der Rahmen für alle räumlichen Planungen im Land – bis hin zu den örtlichen Bebauungsplänen. 
 
Wie viel Raum brauchen wir für Erholung, fürs Wohnen, fürs Wirtschaften? Wie sind wir im Krankheitsfall versorgt? Und ganz grundsätzlich: Wie wollen wir in der Stadt und auf dem Land in Zukunft leben? Auf diese und weitere Fragen sucht das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mit dem neuen Landesentwicklungsplan Antworten. Dabei möchte es auch die Sichtweisen von 400 zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern kennen und bestmöglich berücksichtigen.
 
Steinenbronn ist eine von rund 100 Fokusgemeinden, deren Melderegister für die Zufallsauswahl herangezogen werden. Die ausgewählten Bürgerinnen und Bürger erhalten ab Mitte September eine persönliche Einladung der Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL, zum Bürgerdialog. Die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig. Alle Interessierten, die keine Einladung erhalten, können sich zu einem späteren Zeitpunkt mit ihren Anliegen online über www.landesentwicklung-bw.de in den Planungsprozess einbringen.
 
„Ich finde es gut, dass die Steinenbronner Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit bekommen, aktiv an diesem wichtigen Prozess mitzuwirken“, sagt Bürgermeister Ronny Habakuk. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen freut sich auf eine rege Beteiligung.
 
Weitere Informationen: landesentwicklung-bw.de

Städebauliche Sanierung "Ortsmitte III" Steinenbronn

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Öffentliche Bekanntmachung

SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte III"

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn in seiner Sitzung am 25.07.2023 folgende Sanierungssatzung beschlossen: § 1Festlegung des Sanierungsgebietes In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 3,42 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ortsmitte III". Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 12.07.2023 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Steinenbronn von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen. § 2Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vor­schriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt. § 3Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. § 4Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ausgefertigt:Steinenbronn, den 26.07.2023  Ronny Habakuk,Bürgermeister Hinweise:Auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB und § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB sind unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinenbronn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oderder Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat odervor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen. Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff. BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Öffentliche Bekanntmachung

S A T Z U N G der Gemeinde Steinenbronn über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Ortsmitte II in Steinenbronn

Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn in seiner Sitzung am 25.07.2023 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“ beschlossen:§ 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“ Die vom Gemeinderat am 11.07.2006 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten am 03.08.2006, sowie die  1.  Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 17.10.2006 beschlossen und am 26.10.2006 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die 2.  Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 26.07.2011 beschlossen und am 28.07.2011 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die 3.  Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 29.07.2014 beschlossen und am 07.08.2014 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die 4.  Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 26.07.2016 beschlossen und am 04.08.2016 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten, die 5.  Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 24.09.2019 beschlossen und am 05.12.2019 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten,  wird aufgehoben. § 2Gebiet der aufgehobenen Sanierung Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im Lageplan der Gemeinde Steinenbronn vom 01.12.2021 mit einem Umfassungsband gekennzeichnet.  § 3 Inkrafttreten 1. Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2. Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen. Ausgefertigt:Steinenbronn, den 26.07.2023 gez. Ronny Habakuk
Bürgermeister
 Hinweis:Die Satzung kann beim Ortsbauamt der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn während der regelmäßigen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB und § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB sind unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinenbronn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.  Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn 
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oderder Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat odervor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Auftaktveranstaltung Vorbereitende Untersuchungen "Ortsmitte III"

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Am 25. Januar 2023 fand im Bürgerhaus die Informationsveranstaltung zum Thema Vorbereitende Untersuchungen zum zukünftigen Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“ für alle Betroffenen statt.
 
Die Gemeinde Steinenbronn beabsichtigt, städtebauliche Erneuerungs- und Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen. Damit ein Sanierungsgebiet förmlich festgelegt werden kann, ist es entsprechend dem Baugesetzbuch notwendig, Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Für die Durchführung wurde die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart beauftragt.

Knapp 50 Interessenten trafen sich zur Auftaktveranstaltung im Bürgerhaus mit Vertretern der Gemeinde Steinenbronn und den Mitarbeiterinnen der STEG. Nach einer Begrüßung von Bürgermeister Habakuk informierten Planerin Svenja Dickmann und Projektleiterin Johanna Bechtold von der STEG über die anstehenden Vorbereitenden Untersuchungen. 
 
Vorbereitende Untersuchungen sind notwendig, um eine Beurteilungsgrundlage über die Notwendigkeit der Sanierung zu gewinnen. Im Anschluss an die Vorbereitenden Untersuchungen (Dauer ca. 6 Monate) wird das Sanierungsgebiet durch den Gemeinderat per Satzung beschlossen. 
In der darauffolgenden Sanierungsdurchführung haben private Eigentümer die Möglichkeit, umfassende Modernisierungsmaßnahmen sowie Ordnungsmaßnahmen an ihrem Gebäude zu fördern. Auch kommunale Maßnahmen können über die Städtebauförderung bezuschusst werden. 
 
In einem Ausblick wurden die Fördermöglichkeiten für private Eigentümer erläutert, welche nach Satzungsbeschluss (voraussichtlich ab Sommer 2023) gelten. 
 
Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen erfolgt in den nächsten Wochen die Befragung der betroffenen Eigentümer, um die Mitwirkungsbereitschaft und den Sanierungsbedarf der privaten Haushalte zu ermitteln. 
 
Die online Befragung wird von Februar bis März durchgeführt und anschließend anonymisiert ausgewertet. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Befragung persönlich mit Mitarbeitern der STEG durchzuführen. Die Ergebnisse und Anregungen der Betroffenen fließen in das Ziel- und Maßnahmenkonzept der Sanierungsmaßnahme ein. Die Mitwirkung bei der Befragung ist daher von hoher Bedeutung. 
 
Nach dem Vortag hatten die Anwesenden die Möglichkeit, erste Fragen zu stellen sowie in Austausch zu treten. 
Die Verantwortlichen der STEG sowie die Mitarbeiter der Gemeinde Steinenbronn stehen Ihnen bei Rückfragen und Anmerkungen weiterhin gerne zur Verfügung. 

In die PRÄSENTATION der Veranstaltung kann auch hier eingesehen werden. (17,775 MiB)

Sanierungsziele Vorbereitende Untersuchungen Steinenbronn

Ziel und Handlungsschwerpunkt 1: Unsere Ortsmitte stärken 

  • Gestalterische Aufwertung und Schaffung von Aufenthaltsqualität und –angeboten in der Ortsmitte
  • Verkehrsberuhigung und Gestaltungsmaßnahmen entlang des Straßenraums an der Stuttgarter Straße und Lindenstraße
  • Förderung des Ortskerns durch Stärkung der Identität mit einem neuen zentralen öffentlichen Bereich mit hoher Aufenthaltsqualität im Bereich des Dorfplatzes (Stuttgarter Straße / Lindenstraße) und dem gegenüberliegenden Bereich an der Stuttgarter Straße
  • Entwicklung eines Ärztehauses bzw. eines Gebäudes mit verschiedenen Arztpraxen und ggf. weiteren Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie einem Café mit Begegnungsstätte
  • Neuordnung der Fläche Ecke Seestraße / Schönaicher Straße für Gemeinbedarf: Bücherei mit Lesecafé und Freiraumgestaltung, Sanierung des Denkmals mit Anbau

Ziel und Handlungsschwerpunkt 2: Wohnraum für alle Lebenslagen sichern

  • Modernisierung und (energetische) Sanierung des Wohnbestandes
  • Verbesserung der Wohnverhältnisse und des Wohnumfeldes
  • Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum für alle Generationen und generationengerechter Umbau des Bestandes
  • Erweiterungsbau Seniorenwohnen in der Tübinger Straße 11 + 13
  • Errichtung einer Unterbringung für Bedürftige z.B. im Bereich Schäfleswiese

Ziel und Handlungsschwerpunkt 3: Bildung und Betreuung ausbauen

  • Erweiterung des Betreuungsangebots für Kinder U3 und Ü3
  • Umfassende Sanierung des ev. Kindergartens und der Klingenbachschule
  • Ergänzung des „Bildungs- und Betreuungscampus“ auf dem Flurstück 95/1

Ziel und Handlungsschwerpunkt 4: Klimaschutz 

  • Verbesserung des Wohnumfeldes durch Qualifizierung von multifunktionalen Grün- und Freiräumen
  • Insbesondere energetische Sanierung des Gebäudebestands
  • Klimagerechte Gestaltung des Freiraums
  • Entsiegelung öffentlicher und privater Freiflächen
  • Optimierung der Energieeffizienz im Altbaubestand
  • Reduzierung von Lärm und Abgasen

Pressemitteilung

Realisierung von 100 Prozent bezahlbarem Wohnraum in der Gemeinde Steinenbronn

Steinenbronn bekommt ein neues Wohngebiet, in welchem das Wohnen öffentlich gefördert wird, um somit Wohnraum kostengünstig anzubieten. Bereits im April 2022 hat sich die Gemeinde dafür das Grundstück an der Wiesenstraße gesichert, auf dem das neue Wohngebiet entstehen soll.
Mit Hilfe der STEG (Stadtentwicklung GmbH) hat die Gemeindeverwaltung im Juni 2022 ein Verfahren zur Grundstücksvergabe gestartet. Mit dem eingereichten Konzept sowie den bestehenden Referenzen zur Realisierung von bezahlbarem Wohnraum konnte die FIDES Gruppe überzeugen und erhielt den Zuschlag für den Erwerb der Projektgrundstücke.
Vielerorts fehlt es an Wohnraum. Insbesondere in nachgefragten Wohnstandorten drohen sozialschwächere Menschen, aber auch Normalverdiener am Mietmarkt abgehängt zu werden. Da Steinenbronn in der Wirtschaftsregion Stuttgart liegt und auch nahe an wirtschaftsstarken Städten wie Böblingen, Tübingen und Nürtingen gelegen ist, ist die Gemeinde ein attraktiver Wohnstandort mit erhöhter Wohnraum-Nachfrage.
Allein in den letzten fünf Jahren ist die Einwohnerzahl rasant angestiegen. Da unzureichender Wohnraum ein weitverbreitetes Problem darstellt, hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg mit der Entwicklung der „Wohnraumoffensive BW“ einen wichtigen Schritt für die Erstellung bezahlbaren Wohnraums gesetzt.
Der Gemeindeverwaltung gelang es als erste Kommune im Land Baden-Württemberg sich über die Inanspruchnahme des Grundstückfonds BW fünf Grundstücke für das Baugebiet „Wiesenstraße / S9)“ zu sichern. Gemeinsam mit der STEG wurde direkt im Anschluss mit der Projektentwicklung begonnen und ein freiwilliges Bieterverfahren zur Investorensuche eingeleitet – mit dem Ziel, möglichst schnell bezahlbaren Wohnraum im Gebiet zu schaffen und langfristig zu sichern.
So freut sich STEG-Projektleiter Götz Hofmann „einen Investor gefunden zu haben, der anstelle eines geforderten Anteils von 40 Prozent bezahlbarer Wohnungen sogar 100 Prozent aller Wohnungen preisgebunden erstellt“.
Die FIDES Gruppe konnte bei ihrer Vorstellung am 15.11.2022 im nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung die Gemeinderäte mit ihrem Konzept überzeugen und das Investorenauswahlverfahren somit für sich entscheiden. Die FIDES Gruppe ist ein mittelständiges Unternehmen mit Sitz in Ulm und verfügt über umfassende Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche. Speziell für die Aufgabenfelder Entwicklung, Planung und Realisierung von Bauprojekten hat die FIDES Gruppe seit der Gründung im Jahr 2008 zahlreiche Projekte in ganz Deutschland realisiert.
Bürgermeister Ronny Habakuk freut sich der Wohnraum-Nachfrage in seiner Gemeinde gerecht zu werden und „attraktiven, aber auch bezahlbaren Lebensraum für seine Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schaffen“.

Pressefoto FIDES Gruppe: Baugebiet „Wiesenstraße / S9“ an der Ortseinfahrt Schönaicher Straße / Ecke Wiesenstraße
Pressefoto FIDES Gruppe: Baugebiet „Wiesenstraße / S9“ an der Ortseinfahrt Schönaicher Straße / Ecke Wiesenstraße

Am Ortseingang von Steinenbronn entstehen bezahlbare Wohnungen sowie Reihenhäuser

Das Konzept der FIDES Gruppe für das Baugebiet „Wiesenstraße / S9“ sieht insgesamt fünf Baukörper vor. Vier der fünf Gebäude bilden einen Komplex aus barrierefreien Mehrfamilienhäusern, die allesamt auf einer gemeinsamen Tiefgarage stehen und eine campusförmige Einfassung des grünen Innenhofs bilden. Beim fünften Baukörper handelt es sich um Reihenhäuser, welche das Projekt in Richtung Nord-Westen abschließen.
In dem zukünftigen Neubaugebiet sollen sowohl kleine als auch große Familien, Singles und Paare, Studenten und Senioren ein neues Zuhause finden. 50 Prozent der Reihenhäuser werden für die Familien zur Verfügung gestellt, die das Programm „Eigentumsfinanzierung BW“ in Anspruch nehmen. Die anderen 50 Prozent der Reihenhäuser werden dem allgemeinen Markt zur Verfügung gestellt.
Das Besondere an dem eingereichten Konzept: Alle der geplanten Wohnungen durchmischter Wohnungstypologien sollen öffentlich gefördert werden und sind damit Menschen mit Wohnberechtigungsschein vorbehalten.
Die Mehrfamilienhäuser sind geprägt von einem modularen Planungsansatz und einem schlanken Bauprozess. Die vier Gebäude wurden auf der Grundlage der vorab entwickelten modularen Vorlage geplant. Dabei handelt es sich um das „FIDES WohnRaum Konzept“, mit welchem attraktiver und bezahlbarer „Lebensraum“ geschaffen wird.
Geschäftsführer der FIDES Gruppe, Constantin Zieher, bezieht nach der Planung und Realisierung mehrerer Projekte im Bereich bezahlbaren Wohnraums in der Region Ulm / Neu-Ulm sowie den angrenzenden Landkreisen erneut klar Stellung: „Ansprechende Architektur und Qualität im Bau ist kein Privileg von Besserverdienern“. Und so freut er sich, dass seine Unternehmensgruppe nun auch in Steinenbronn den Wohnungsmarkt bereichern wird.

Bildquelle: FIDES Gruppe: Vogelperspektive
Bildquelle: FIDES Gruppe: Querschnitt















Die FIDES Gruppe legt besonderen Wert auf Wohnungsvielfalt, Barrierefreiheit, auf viele Stellplätze, Einbauküchen und Grüne Qualitätsflächen. Diese Wohnwerte sollen auch für das Projekt an der Wiesenstraße umgesetzt werden. Der Umwelt zuliebe plant die FIDES Gruppe einen grünen Innenhof mit Fassaden- und Dachbegrünung. Außerdem werden die Gebäude energieeffizient gebaut. Zusätzlich werden auch alle Vorkehrungen getroffen, um Elektromobilität in der Tiefgarage zu ermöglichen.Ab Einreichung des Bauantrages Mitte nächsten Jahres, rechnet Herr Hofmann von der STEG mit 2,5 Jahren bis zur Fertigstellung des Projektes.

Die Gemeinde Steinenbronn entscheidet sich für die FIDES Gruppe

Bei der Entwicklung des vorgestellten Konzeptes übernahm die FIDES Gruppe die durch die STEG vorgegebenen Kriterien zur Energieeffizienz, zur ökologischen Nachhaltigkeit und zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Konkret war vorgegeben, dass mindestens 40 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderte Wohnungen entstehen, die 20 bis 40 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet werden.
Dies wurde für eine Bindungsdauer von 30 Jahren festgeschrieben. Getoppt wurde das Kriterium durch die FIDES Gruppe mit der Realisierung von 100 Prozent bezahlbaren Wohnraum sowie der Belegungsbindung von 40 Jahren. Mit eines der wichtigsten Entscheidungskriterien für den Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronns. Hiervon sei das Konzeptvergabeverfahren laut STEG-Projektleiter Hofmann aufgrund des Engagements der Gemeinde Steinenbronn „das schnellste seiner Laufbahn“ gewesen.
Nach STEG-Projektleiter Hofmann seien die zügigen Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse im Rahmen dieses Projekts von der Planung über die Sicherung des Grundstückes sowie der Vergabe an die FIDES Gruppe innerhalb von weniger als 16 Monaten gute Indikatoren für eine erfolgreiche Zukunft des Projekts. Und damit auch die schnelle Umsetzung von bezahlbaren Wohnraum in der Region – eines der Hauptziele der „Wohnraumoffensive BW“ der Landesregierung Baden-Württemberg.

Bildquelle: FIDES Gruppe. Visualisierungen
Bildquelle: FIDES Gruppe. Visualisierungen

Statistik Kommunal Steinenbronn

Bereits zum elften Mal veröffentlicht das Statistische Landesamt die Querschnittsveröffentlichung „Statistik Kommunal“.

Diese Veröffentlichung wird für alle 1.101 Gemeinden des Landes angeboten und informiert über die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten auf kommunaler Ebene. Seit dem Jahr 2020 erscheint die Veröffentlichung in jährlichem Turnus, davor in zweijährigem Abstand.

Das vorliegende Heft kann hier abgerufen werden (10,139 MiB).



Die Broschüre enthält wie gewohnt die aktuellsten zur Verfügung stehenden Daten der Bereiche Bevölkerung und Gebiet, Bildung und Arbeitsmarkt, Bauen und Wohnen, Steuern und Finanzen sowie Umwelt.

Wo immer möglich, werden auch Daten vorangegangener Jahre veröffentlicht, was dem interessierten Lesenden Längsschnittanalysen ermöglicht. Ein Kapitel dieser Ausgabe widmet sich den Ergebnissen der aktuellen regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung. Basis dieser Vorausberechnung auf regionaler Ebene sind die Fortschreibungsergebnisse zum Stand 31.12.2020. Zudem enthält diese Ausgabe die Ergebnisse der Bundestagswahl 2021.

Die insgesamt 14 Kapitel sind einheitlich strukturiert. In einem einleitenden Text werden für jeden Themenbereich die Landeswerte vorgestellt, die bei der Einordnung der jeweiligen Gemeindeergebnisse unterstützen. Dem folgen Tabellen mit Werten auf Gemeindeebene, wichtige Merkmale und Indikatoren werden in leicht verständlichen Grafiken erklärt. Abgerundet wird die Veröffentlichung mit thematischen Karten zu verschiedenen Themenbereichen. Bei einzelnen Gemeinden, insbesondere bei jenen mit niedrigen Bevölkerungszahlen, können einige Ergebnisse aus Geheimhaltungsgründen nicht ausgewiesen werden. Über den in der Fußzeile eines jeden Kapitels platzierten Link werden Sie auf das entsprechende Internetangebot des Statistischen Landesamtes weitergeleitet.