Sie sind hier:: Startseite / Verwaltung & Info / Rathaus / Ämter / Ortsbauamt

Informationen aus dem Ortsbauamt

Berücksichtigung von Artenschutzbelangen in baurechtlichen Verfahren

Die gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes nach § 39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zwingend (auch bei Gehölzfällungen, Gehölzrodungen oder bei Abriss und Sanierung) zu beachten.

Es ist unter anderem verboten,

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (zum Beispiel Käfer in Altbäumen; Vogelgelege)
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (zum Beispiel Mauersegler, Schwalben)
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (zum Beispiel Baumhöhlen, Schwalbennester, Dachstühle für Vögel und Fledermäuse)

Zur rechtlichen Absicherung wenden Sie sich an eine fachlich qualifizierte Person (einen Biologen oder einen ökologischen Gutachter) und an die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Böblingen unter der Mailadresse landwirtschaft-naturschutz@lrabb.de.

Weitere Informationen können hier entnommen werden: